Nr. 3 AV ILO-Kernarbeitsnormen
3 Produktliste: Sensible Waren und Warengruppen
3.1 Bei den im Folgenden benannten Waren und Warengruppen kommt eine Gewinnung, Herstellung oder Weiterverarbeitung unter Missachtung der ILO- Kernarbeitsnormen in Betracht:
1Seit dem Jahr 2022 zählen zwei weitere Übereinkommen zu den ILO-Kernarbeitsnormen: das Übereinkommen 155 und das Übereinkommen 187 (Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit).2Entsprechend § 8 BerlAVG wird hier nur auf die acht dort aufgeführten ILO-Kernarbeitsnormen abgestellt.3Das BerlAVG soll bei der nächsten Novellierung entsprechend angepasst werden.
3.1.1 Textilprodukte (z. B. Bekleidung, Arbeitskleidung, Schuhe, Bettwäsche, Handtücher und Tischdecken);
3.1.2 Lederwaren, Gerbprodukte (z. B. Schuhe, Arbeitskleidung, Arbeitshandschuhe, Gürtel, Gepäck, Bälle, Möbel, Autobezüge);
3.1.3 Naturstein;
3.1.4 Sand;
3.1.5 Holz und Holzprodukte (z. B. Möbel, Türen, Fenster, Treppen, Wand– und Deckenverkleidungen, Parkettböden, Zäune, Spielgeräte, Konstruktionsholz);
3.1.6 Agrarerzeugnisse, die überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen (z.B. Südfrüchte, Säfte aus Südfrüchten, Tee, Kaffee, Kakaoerzeugnisse einschließlich Schokolade, Rohrohzucker, Getreide- und Getreideprodukte wie z.B. Hirse, Bulgur, Quinoa, Couscous, Schnittblumen, Öle, Naturkautschuk), Fisch;
3.1.7 IT-Produkte (z. B. Personal- und Tischcomputer, Notebooks, Bildschirme, Computermäuse, Tastaturen und weitere Peripheriegeräte, Server, Smartphones, Tablets, Funktechnik);
3.1.8 Sportbälle;
3.1.9 Spielwaren.
3.2 Diese Produktliste bezieht sich ausschließlich auf Neuware.