Nr. 5 AV ILO-Kernarbeitsnormen
5 Regelungen zur Nachweisführung
5.1 Verankerung in der Leistungsbeschreibung
1Der öffentliche Auftraggeber legt in der Leistungsbeschreibung fest, für welche Produktionsstufe des jeweiligen Produkts die ILO-Kernarbeitsnormen nachweislich einzuhalten sind.2In der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO- Konformität“ benennt der öffentliche Auftraggeber konkrete Nachweismöglichkeiten.3In dieser vom Bieter mit dem Angebot einzureichenden Anlage gibt der Bieter an, auf welche Weise er im Falle der Zuschlagserteilung den Nachweis der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen erbringen wird.
5.2 Unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis je nach Herkunft der Ware
15.2.1 Die Herkunft der Ware ist maßgeblich für die Nachweisführung: Bei Herkunft aus einem Land, in welchem die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen als gefährdet erscheint, ist ein Nachweis gemäß Nr. 5.3 zu erbringen.2In allen anderen Fällen ist eine (qualifizierte) Herkunftserklärung gemäß Nr. 5.4 ausreichend.
5.2.2 Die Länder, in welchen die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen als gefährdet erscheint, werden nach der von der OECD herausgegeben Liste der Entwicklungs- und Schwellenländer, der sogenannten DAC-Liste,3 bestimmt.
5.2.3 Die Ware stammt aus einem DAC-Land, wenn sie ganz oder teilweise in einem solchen Land gewonnen, hergestellt oder weiterverarbeitet worden ist.
5.3 Nachweisführung bei Herkunft aus einem DAC-Land
Bei Herkunft der Ware aus einem DAC-Land ist der Nachweis zu erbringen durch:
5.3.1 eines der vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Gütezeichen oder
DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development: https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/oda/hintergrund/dac_laenderliste/index.html.
5.3.2 einen anderen gleichwertigen Nachweis.
5.3.2.1 „Ein anderer gleichwertiger Nachweis“ kann ein gleichwertiges Gütezeichen sein, oder unter den in Nr. 5.3.2.2 genannten Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Multi-Stakeholder-Initiative, oder auch andere geeignete Belege, wie beispielsweise eine Produktionsstätten-Zertifizierung.
15.3.2.2 Ein Nachweis ist gleichwertig, wenn er die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen auf der in der Leistungsbeschreibung genannten Produktionsstufe belegt (vgl. Nr. 5.1) und dies durch eine unabhängige Prüfinstanz überprüft wurde, die nachweislich Kontrollen vor Ort in der jeweiligen Produktionsstätte durchgeführt hat.2Die Prüfberichte dürfen bei Angebotsabgabe nicht älter als zwei Jahre sein.3Eigenerklärungen sind mithin nie gleichwertig.4Bei Bescheinigungen über die Mitgliedschaft in einer Multi-Stakeholder-Initiative gilt, dass die bloße Mitgliedschaft und die Unterzeichnung eines „Code of Conduct“ nicht ausreichen, sondern ein Status erreicht sein muss, der im Ergebnis gewährleistet, dass in der konkreten Produktionsstätte Kontrollen die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bestätigt haben.
15.3.2.3 Will der Bieter den Nachweis der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen über einen anderen gleichwertigen Nachweis führen, so benennt er diesen in der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“.2Der Bieter trägt die Beweislast für die Gleichwertigkeit des Nachweises und hat diese auf Anforderung zu belegen, es sei denn, die „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ des jeweiligen Produktblattes enthält bereits die Angabe, dass ein bestimmter Nachweis als gleichwertig angesehen wird.
5.4 Nachweisführung bei Herkunft aus einem Nicht-DAC-Land
Bei Herkunft der Ware aus einem Nicht-DAC-Land ist der Nachweis zu erbringen durch:
5.4.1 einen Nachweis nach Nr. 5.3, wenn entsprechende Nachweise auch für Produkte aus Nicht-DAC-Ländern existieren, oder
15.4.2 eine qualifizierte Herkunftserklärung: eine qualifizierte Herkunftserklärung muss mindestens Angaben über den Herkunftsort und die Produktions- bzw. Abbaustätte der Ware enthalten.2Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftragnehmer auffordern, die Angaben zur Herkunft zu belegen, etwa durch die Vorlage einer Bescheinigung über den Produktionsort, eine Bescheinigung über den
Produktionsauftrag, eine zollrechtliche Bescheinigung oder eine andere Angabe, die den Produktionsort der angebotenen Ware belegt.
5.5 Zeitpunkt der Nachweisführung bei Nr. 5.3 und 5.4
15.5.1 Der Bieter gibt mit dem Angebot in der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ an, mit welchem Nachweis er im Falle der Zuschlagserteilung die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen belegen wird.2Will er den Nachweis über eine qualifizierte Herkunftserklärung (Nr. 5.4.2) führen, so benennt er in der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ bereits den Herkunftsort.
15.5.2 Der Nachweis ist spätestens mit Lieferung der Ware vorzulegen.2Bei Bau- oder Dienstleistungen ist der Nachweis spätestens mit der Verwendung oder Teilverwendung der Ware vorzulegen.
5.5.3 Zur Sicherstellung einer vertragskonformen Leistung wird vereinbart, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern kann, den Nachweis bereits zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt vor Lieferung vorzulegen, etwa wenn der Nachweis sich nicht direkt am Produkt befindet, sondern aus Dokumenten hervorgeht.
5.6 Änderungen bei der Nachweisführung nach Zuschlagserteilung
1Der Auftragnehmer kann auch mit einem anderen als dem in der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ ursprünglich von ihm angegebenen Nachweis die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen belegen.2Sofern es sich bei dem Nachweis nicht um ein in der Anlage vorgegebenes Gütezeichen oder eine qualifizierte Herkunftserklärung, sondern um einen „anderen gleichwertigen Nachweis“ handelt, bei welchem nicht ohnehin von einer Gleichwertigkeit ausgegangen wird, zeigt der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Änderung bei der Nachweisführung rechtzeitig vor der Leistungserbringung an, damit letzterer die in Nr. 5.3.2.2 aufgestellten Anforderungen an die Gleichwertigkeit überprüfen kann.3Der öffentliche Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer, dass er den beabsichtigten „anderen gleichwertigen Nachweis“ annehmen wird.4Die in Nr. 5.3.2.3 S. 2 enthaltene Regelung zur Beweislastverteilung gilt entsprechend.