←§ 2350 BGB Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 2352 BGB→ § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. ←§ 2350 BGB Feedback geben § 2352 BGB→