←§ 43 BGB Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 45 BGB→ § 44 BGB Zuständigkeit und Verfahren Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. ←§ 43 BGB Feedback geben § 45 BGB→