←§ 630a BGB Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 630c BGB→ § 630b BGB Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. ←§ 630a BGB Feedback geben § 630c BGB→