←§ 870 BGB Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 872 BGB→ § 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. ←§ 870 BGB Feedback geben § 872 BGB→