Bayern erhöht Wertgrenzen im Vergaberecht – Neue Regelungen ab 2025

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Jan Lehmkuhl - Aktualisiert am 25.03.2025 -

Bayern erhöht Wertgrenzen im Vergaberecht – Neue Regelungen ab 2025
Auf einen Blick:

Das Bayerische Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) trat am 01. Januar 2025 mit deutlich erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge und vereinfachte Vergabeverfahren in Kraft. Diese Neuerungen gelten sowohl für staatliche und kommunale Auftraggeber als auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ziel ist es, Vergabeverfahren effizienter und unbürokratischer zu gestalten sowie Wertgrenzen landesweit zu vereinheitlichen.

Einführung des BayWiVG zum 01. Januar 2025

Am 10. und 11. Dezember 2024 haben die Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag das erste und zweite Modernisierungsgesetz beschlossen. Besonders hervorzuheben ist dabei die Einführung des neu gefassten Gesetzes, das jetzt unter der Bezeichnung „Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)“ läuft und am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Gemäß Art. 20 BayWiVG wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge in erheblichem Umfang erhöht. Das Gesetz ist befristet und tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Neue Wertgrenzen für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen

Nach Art. 20 BayWiVG gelten nun für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen bei Vergaben von Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen:

  • Direktauftrag ist jetzt bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100.000 EUR netto zulässig.
  • Verhandlungsvergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind generell bei Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes nach § 106 GWB (siehe /gwb/106) zulässig.

Diese Anpassungen ermöglichen den öffentlichen Auftraggebern deutlich vereinfachte und schnellere Verfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes.

Neue Wertgrenzen im Bereich Bauleistungen

Auch für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwelle sieht das BayWiVG (Art. 20) neue, deutlich erhöhte Wertgrenzen vor:

  • Direktauftrag ist bei Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 EUR netto möglich.
  • Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1.000.000 EUR netto zulässig.

Die erhöhten Wertgrenzen für Bauvergaben sollen Verfahren effizienter gestalten und die Verwaltung entlasten.

Klarstellung zur Vermeidung von Missbrauch

Trotz erhöhter Wertgrenzen betont das Gesetz ausdrücklich, dass Aufträge nicht künstlich aufgeteilt werden dürfen, um eine Anwendung erleichterter Verfahrensarten zu ermöglichen. Diese Regelung ist essenziell, um Missbrauch vorzubeugen und den Wettbewerb weiterhin effektiv zu schützen.

Einheitlicher Anwendungsbereich und Einbeziehung juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Um Einheitlichkeit und Vereinfachung in der Vergabepraxis zu erreichen, erstreckt das neue BayWiVG seinen Anwendungsbereich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Art. 105 BayHO, sofern diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Dadurch werden Unterschiede zwischen staatlichen, kommunalen und sonstigen öffentlichen Auftraggebern reduziert und Vergabevorschriften vereinheitlicht.

Anpassung begleitender Verwaltungsvorschriften

Neben den neu geregelten gesetzlichen Wertgrenzen bleiben bestehende Verwaltungsvorschriften erhalten, werden aber entsprechend den neuen gesetzlichen Änderungen angepasst. Konkret sind dies:

  • die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA),
  • und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek).

Abgestimmte Verwaltungsvorschriften sollen zusätzliche Klarheit und Praktikabilität in der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben schaffen.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Das neu gefasste BayWiVG bringt für öffentliche Auftraggeber in Bayern erhebliche Erleichterungen mit sich. Gerade die deutlich erhöhte Wertgrenze für Direktaufträge und vereinfachte Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte ermöglichen es staatlichen und kommunalen Stellen, effizienter und schneller auf Bedarfe zu reagieren. Dabei bleiben die Grundsätze der Transparenz und des Wettbewerbs dennoch erhalten, sodass die neuen Regelungen zu einer effektiveren und ressourcenschonenderen Vergabepraxis beitragen werden.