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§ 34 VgV

Nachweisführung durch Gütezeichen

Materialien zu § 34 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 34

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 34 erlaubt Gütezeichen nur bei auftragsbezogenen, objektiven, offenen, zugänglichen und unabhängig festgelegten Anforderungen sowie Anerkennung gleichwertiger Zeichen und Belege.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Alle Labelbedingungen müssen erfüllt sein; werden nur einzelne Anforderungen benötigt, sind sie ausdrücklich zu benennen.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze und 5 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Gütezeichen kann als Nachweis verlangt werden, darf aber durch gleichwertiges Zeichen oder bei unverschuldet fehlender Erlangung durch geeigneten Sachbeleg ersetzt werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 31 Absatz 3. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Bekanntheit, Nachhaltigkeitsimage oder private Trägerschaft allein genügt nicht; sachfremde Labelteile dürfen nicht importiert werden.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Labelregelwerk und Entwicklung prüfen, relevante Kriterien herauslösen, Zugang und Unabhängigkeit verifizieren und Gleichwertigkeitsmaßstab fachlich dokumentieren.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Alle Labelbedingungen müssen erfüllt sein; werden nur einzelne Anforderungen benötigt, sind sie ausdrücklich zu benennen prüfen.\n3.

Bekanntheit, Nachhaltigkeitsimage oder private Trägerschaft allein genügt nicht; sachfremde Labelteile dürfen nicht importiert werden besonders abgrenzen.\n4. Labelregelwerk und Entwicklung prüfen, relevante Kriterien herauslösen, Zugang und Unabhängigkeit verifizieren und Gleichwertigkeitsmaßstab fachlich dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 34 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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