Bundesland

§ 34 VgV

Nachweisführung durch Gütezeichen

Materialien zu § 34 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 34

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Seine Kriterien müssen auftragsbezogen, objektiv, zugänglich und in einem offenen Verfahren festgelegt sein. Verlangt der Auftraggeber nur einzelne Gütezeicheneigenschaften, sind diese Anforderungen selbst zu beschreiben.

Gleichwertige Zeichen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen andere Nachweise sind zuzulassen. Die ältere Max-Havelaar-Entscheidung ist vor dem Hintergrund der inzwischen ausdrücklich geregelten Gütezeichenverwendung zu lesen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.5.2012 – C-368/10, Kommission/Niederlande (Max Havelaar), NZBau 2012, 445. Die damalige Gütezeichenverwendung und unbestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen waren rechtswidrig; die spätere ausdrückliche Gütezeichenregelung ist gesondert zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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