§ 31 VgV
Leistungsbeschreibung
- 1.in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen,
- 2.unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:
- a)nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
- b)Europäische Technische Bewertungen,
- c)gemeinsame technische Spezifikationen,
- d)internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
- e)falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder
- a)
- 3.als Kombination von den Nummern 1 und 2
- a)in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen oder
- b)mit Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.
- a)
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 31 regelt funktionale oder technische Leistungsbeschreibung, auftragsbezogene Lebenszyklusmerkmale, Barrierefreiheit und grundsätzlich produktneutrale Spezifikation.
Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.