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§ 31 VgV

Leistungsbeschreibung

Materialien zu § 31 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 31

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 31 regelt funktionale oder technische Leistungsbeschreibung, auftragsbezogene Lebenszyklusmerkmale, Barrierefreiheit und grundsätzlich produktneutrale Spezifikation.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Beschreibung kann Leistung/Funktion oder technische Anforderungen mit Rangfolge anerkannter Standards verwenden und Prozesse im Lebenszyklus einbeziehen, sofern Auftragsbezug und Verhältnismäßigkeit bestehen.

Der amtliche Normtext enthält 6 ausdrücklich nummerierte Absätze und 3 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Alle fachkundigen Unternehmen müssen gleich verstehen und vergleichbar anbieten können; Marken- oder Herkunftsverweise sind nur gerechtfertigt oder ausnahmsweise mit „oder gleichwertig“ zulässig.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 121, § 121 Absatz 2. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Leitfabrikate, sachfremde Unternehmensanforderungen, unprüfbare Nachhaltigkeit und ignorierte Barrierefreiheit können diskriminieren.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Bedarf funktional bestimmen, Normhierarchie und Gleichwertigkeit offenlegen, Nutzerzugänglichkeit prüfen, Lebenszyklusbezug begründen und produktbezogene Ausnahme dokumentieren.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Beschreibung kann Leistung/Funktion oder technische Anforderungen mit Rangfolge anerkannter Standards verwenden und Prozesse im Lebenszyklus einbeziehen, sofern Auftragsbezug und Verhältnismäßigkeit bestehen prüfen.\n3.

Leitfabrikate, sachfremde Unternehmensanforderungen, unprüfbare Nachhaltigkeit und ignorierte Barrierefreiheit können diskriminieren besonders abgrenzen.\n4. Bedarf funktional bestimmen, Normhierarchie und Gleichwertigkeit offenlegen, Nutzerzugänglichkeit prüfen, Lebenszyklusbezug begründen und produktbezogene Ausnahme dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 31 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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