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§ 33 VgV

Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen

Materialien zu § 33 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 33

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 33 erlaubt Konformitätsbescheinigungen akkreditierter Stellen, verpflichtet aber zur Anerkennung gleichwertiger Stellen und unverschuldet notwendiger alternativer technischer Dossiers.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Verlangte Bescheinigung muss geforderte Leistungsmerkmale betreffen; alternative Stelle muss gleichwertig, Ersatzdokument nur bei nicht zurechenbar fehlendem Zugang und materieller Erfüllung geeignet sein.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Nachweise vereinfachen Konformitätsprüfung, ohne Wettbewerb auf eine Zertifizierungsstelle zu monopolisieren.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Bestimmtes Zertifikat oder Labor darf nicht exklusiv verlangt werden; Herstellerdossier ist nicht pauschal ausreichend, sondern muss Anforderungen tatsächlich belegen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Akkreditierung, Prüfbereich, Gleichwertigkeit, Zugangsgrund, Frist und technische Aussagekraft für jedes eingereichte Dokument prüfen.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Verlangte Bescheinigung muss geforderte Leistungsmerkmale betreffen; alternative Stelle muss gleichwertig, Ersatzdokument nur bei nicht zurechenbar fehlendem Zugang und materieller Erfüllung geeignet sein prüfen.\n3.

Bestimmtes Zertifikat oder Labor darf nicht exklusiv verlangt werden; Herstellerdossier ist nicht pauschal ausreichend, sondern muss Anforderungen tatsächlich belegen besonders abgrenzen.\n4. Akkreditierung, Prüfbereich, Gleichwertigkeit, Zugangsgrund, Frist und technische Aussagekraft für jedes eingereichte Dokument prüfen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 33 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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