Bundesland

§ 24 UVgO

Nachweisführung durch Gütezeichen

Materialien zu § 24 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 24

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Gütezeichen brauchen objektive, überprüfbare, diskriminierungsfreie und transparent entwickelte Anforderungen. Bei nur teilweise relevanten Kriterien sind die benötigten Merkmale ausdrücklich zu benennen. Gleichwertige Zeichen sind anzuerkennen.

Andere geeignete Belege treten insbesondere bei nicht zurechenbar fehlender rechtzeitiger Erlangbarkeit hinzu; daraus folgt kein freies Wahlrecht beliebiger Eigenerklärungen. Gleichwertigkeit ist anhand der verlangten Eigenschaften tatsächlich zu prüfen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.5.2012 – C-368/10, Kommission/Niederlande (Max Havelaar), NZBau 2012, 445. Die damalige Gütezeichenverwendung und unbestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen waren rechtswidrig; die spätere ausdrückliche Gütezeichenregelung ist gesondert zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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