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§ 58 VgV

Zuschlag und Zuschlagskriterien

Materialien zu § 58 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 58

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 58 konkretisiert das wirtschaftlichste Angebot durch Preis-Leistungs-Verhältnis, auftragsbezogene Qualitäts-, Umwelt- und Sozialkriterien sowie Personalqualität.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Nur wertbare Angebote werden anhand vorab gewichteter, überprüfbarer Kriterien verglichen; Personal darf bewertet werden, wenn es Leistungsniveau erheblich prägt.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Zuschlag kann Preis, Kosten oder Festpreis mit reinem Qualitätswettbewerb verbinden; Kriterien müssen wirksamen Wettbewerb und nachvollziehbare Prüfung ermöglichen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 127, §§ 33. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Subjektive Gesamturteile, Unternehmensreferenzen statt konkretem Team, geheime Unterkriterien oder nachträgliche Gewichtung sind unzulässig.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Kriterien aus Beschaffungszielen ableiten, Bewertungsanker und Nachweise veröffentlichen, Gremien kalibrieren, Einzelbegründungen erstellen und Rechenweg kontrollieren.

Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Nur wertbare Angebote werden anhand vorab gewichteter, überprüfbarer Kriterien verglichen; Personal darf bewertet werden, wenn es Leistungsniveau erheblich prägt prüfen.\n3.

Subjektive Gesamturteile, Unternehmensreferenzen statt konkretem Team, geheime Unterkriterien oder nachträgliche Gewichtung sind unzulässig besonders abgrenzen.\n4. Kriterien aus Beschaffungszielen ableiten, Bewertungsanker und Nachweise veröffentlichen, Gremien kalibrieren, Einzelbegründungen erstellen und Rechenweg kontrollieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 58 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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