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UBA veröffentlicht Beschaffungsleitfaden für umweltfreundliche Router

Der neue Leitfaden des Umweltbundesamtes ordnet Umweltanforderungen für Routerbeschaffungen vergaberechtlich ein und zeigt zulässige Nachweiswege auf.

Vergabestelle prüft nachhaltige Router mit Blick auf Energieeffizienz, Reparatur und Rücknahme

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Umweltbundesamt veröffentlicht einen 24-seitigen Leitfaden für nachhaltige Routerbeschaffungen.
  • Der Leitfaden überführt Umweltkriterien des Blauen Engels in konkrete Vergabeunterlagen.
  • Vergabestellen können Router anhand von Energieverbrauch, Updatefähigkeit und Reparierbarkeit anfordern.
  • Gütezeichenverweise verlangen Gleichwertigkeit und geeignete alternative Nachweise.
  • Vertragsbedingungen können Garantie, Lieferketten und Arbeitsbedingungen während der Auftragsausführung absichern.

I.Was ist passiert?

Das Umweltbundesamt hat am 11. September 2026 einen Beschaffungsleitfaden für Router veröffentlicht. Die 24-seitige Arbeitshilfe richtet sich an öffentliche Beschaffungsstellen und soll dabei unterstützen, Umweltanforderungen in Vergabeunterlagen und Vertragsbedingungen zu überführen. Inhaltliche Grundlage sind die Vergabekriterien des Blauen Engels für Router, DE-UZ 160, Ausgabe Januar 2025.

Der Leitfaden bleibt nicht bei allgemeinen Nachhaltigkeitshinweisen stehen. Er beschreibt vielmehr, an welcher Stelle eines Vergabeverfahrens unterschiedliche Anforderungen sinnvoll verankert werden können. Im Mittelpunkt stehen technische und leistungsbezogene Vorgaben für das Produkt, zusätzliche Kriterien für die Angebotsbewertung sowie Pflichten, deren Erfüllung erst während oder nach der Lieferung abgesichert werden soll.

Begleitend stellt das UBA einen Anbieterfragebogen bereit. Er kann als Anlage zum Leistungsverzeichnis eingesetzt werden, wenn die Vergabestelle einzelne Umweltanforderungen abfragt. Seine Nutzung setzt allerdings voraus, dass der Fragebogen durch einen eindeutigen Verweis zum Bestandteil der Vergabeunterlagen gemacht wird. Andernfalls bleibt unklar, welche Bedeutung die dort gemachten Angaben für Angebot und Prüfung haben sollen.

Der Leitfaden behandelt unter anderem Stromverbrauch und Energiesparfunktionen, deaktivierbare Funkfunktionen, Softwarepflege, Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteile, recyclinggerechtes Design, Datenlöschung sowie Material- und Verpackungsaspekte. Auch Rücknahmeoptionen werden berücksichtigt. Für Sicherheits- und Funktionsupdates sowie für Reparatur- und Ersatzteilversorgung empfiehlt das UBA eine Absicherung von mindestens fünf Jahren nach dem Ende des Inverkehrbringens des jeweiligen Routermodells.

Für Garantieversprechen, Lieferketten-Sorgfalt, eine verantwortungsvollere Rohstoffgewinnung und Arbeitsbedingungen sieht der Leitfaden demgegenüber eine Einordnung als Bedingungen der Auftragsausführung vor. Damit beschreibt er nicht nur ökologische Produkteigenschaften, sondern auch Anforderungen, die sich auf die Nutzungsdauer, die Wartung und die Lieferbeziehungen beziehen.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Die Veröffentlichung ist eine praktische Arbeitshilfe und begründet keine eigenständigen neuen Pflichten für Vergabestellen. Sie ersetzt weder die Bedarfsermittlung noch die Prüfung, welches Vergaberegime im konkreten Fall gilt. Ebenso wenig macht sie den Blauen Engel generell zu einer verbindlichen Zugangsvoraussetzung für Routerangebote.

1.Einordnung in die Leistungsbeschreibung

Im Oberschwellenbereich können umweltbezogene Merkmale über die Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden. § 31 VgV eröffnet dafür einen rechtlichen Rahmen, soweit die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand verbunden und vergaberechtskonform ausgestaltet sind. Für Router kommen nach dem Leitfaden etwa Vorgaben zum Energieverbrauch, zu automatischen Leerlaufmechanismen oder zur Abschaltbarkeit bestimmter Funkfunktionen in Betracht.

Auch Softwarepflege, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen können als produkt- oder leistungsbezogene Anforderungen formuliert werden. Entscheidend ist dabei die konkrete Beschaffungssituation. Die Vergabestelle muss die tatsächliche Einsatzumgebung berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere vorhandene Schnittstellen, der erforderliche Leistungsbedarf, Sicherheitsanforderungen, die Netzinfrastruktur und die erwartete Nutzungsdauer.

Eine technisch anspruchsvolle Forderung ist deshalb nicht schon deshalb sachgerecht, weil sie in einem Umweltzeichenkatalog enthalten ist. Die Anforderungen müssen zum Bedarf passen und so beschrieben werden, dass Anbieter erkennen können, welche Eigenschaften verlangt werden. Der Leitfaden unterstützt die Formulierung, nimmt der Vergabestelle aber nicht die auftragsbezogene Begründung ab.

2.Gütezeichen und alternative Nachweise

Für die Nachweisgestaltung stellt der Leitfaden zwei Wege gegenüber. Die Vergabestelle kann vollständig auf den Blauen Engel für Router verweisen oder einzelne Kriterien des Zeichens in die Vergabeunterlagen übernehmen. Ein vollständiger Verweis kann den redaktionellen Aufwand reduzieren, weil nicht jedes technische Einzelmerkmal selbst ausformuliert werden muss.

Ein solcher Verweis setzt jedoch voraus, dass die Anforderungen des Zeichens insgesamt zum konkreten Beschaffungsgegenstand passen. Zudem darf der Verweis den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig beschränken. Nach § 34 VgV müssen gleichwertige Gütezeichen akzeptiert werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind außerdem andere geeignete Belege zuzulassen, insbesondere wenn ein Unternehmen unverschuldet keinen ausreichenden Zugriff auf das geforderte Zeichen oder keine rechtzeitige Möglichkeit zur Erlangung des Nachweises hat.

Die Marktverfügbarkeit ist deshalb vor der Ausschreibung zu prüfen. Das UBA empfiehlt, nicht ohne Weiteres pauschal auf den Blauen Engel zu verweisen, sondern zunächst zu untersuchen, ob ausreichend gekennzeichnete und verfügbare Router angeboten werden. Die im Leitfaden beispielhaft genannte Zahl von mehr als drei Produkten ist keine gesetzliche Mindestzahl und begründet für sich genommen keine feste vergaberechtliche Schwelle.

Werden lediglich einzelne Kriterien benötigt, müssen diese konkret in den Vergabeunterlagen bezeichnet werden. Die Auswahl kann dann besser auf die technische und organisatorische Situation der Behörde zugeschnitten werden. Zugleich steigt der Aufwand für Beschreibung, Nachweisprüfung und Dokumentation. § 33 VgV ergänzt die Regelungen zur Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen.

3.Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen

Nicht jede Umweltanforderung muss als Mindestvorgabe ausgestaltet werden. Umwelt- und Sozialaspekte können auch in die Angebotswertung einfließen. Nach § 127 GWB und § 58 VgV müssen solche Zuschlagskriterien jedoch auftragsbezogen, hinreichend bestimmt und überprüfbar sein. Außerdem sind ihre Gewichtung und die maßgeblichen Bewertungsregeln vorab bekannt zu machen.

Für eine Routerbeschaffung bedeutet das: Soll ein besonders niedriger Energieverbrauch oder ein erweitertes Reparaturangebot gegenüber anderen Angeboten zusätzlich bewertet werden, reicht eine allgemein gehaltene Nachhaltigkeitsformel nicht aus. Die Vergabestelle muss festlegen, welche Eigenschaft bewertet wird, welche Nachweise akzeptiert werden und wie sich die Ausprägung auf die Punktvergabe auswirkt. Nur so können Angebote transparent miteinander verglichen werden.

Andere Anforderungen eignen sich eher als Vertragsbedingungen. Garantieversprechen, Vorgaben zur Lieferkette, verantwortungsvollere Rohstoffgewinnung und bestimmte Arbeitsbedingungen sollen nach dem Leitfaden als Bedingungen der Auftragsausführung abgesichert werden. § 128 GWB verlangt dabei, dass solche Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind und aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen.

Die rechtliche Funktion einer Anforderung entscheidet damit über ihre Gestaltung: Eine Produkteigenschaft kann Mindestanforderung sein, ein messbarer Mehrwert kann als Zuschlagskriterium dienen und eine laufende Verpflichtung kann in der Vertragsausführung abgesichert werden. Diese Kategorien dürfen nicht ohne Prüfung miteinander vermischt werden.

4.Unterschwellenbereich

Unterhalb der EU-Schwellenwerte enthält § 24 UVgO eine vergleichbare Regelung zur Gütezeichennachweisführung. Ihre praktische Anwendung hängt jedoch davon ab, ob und in welcher Fassung die UVgO im jeweiligen Land oder für den konkreten Auftraggeber in Kraft gesetzt wurde. Zusätzlich sind das einschlägige Haushalts- und Landesrecht sowie das konkrete Verfahrensregime zu beachten.

Der Leitfaden kann daher auch für unterschwellige Beschaffungen als Strukturierungshilfe dienen. Aus seiner Veröffentlichung folgt aber nicht, dass seine Empfehlungen unabhängig von diesen Voraussetzungen unmittelbar gelten. Die Vergabestelle muss den Leitfaden in das jeweils maßgebliche rechtliche Umfeld einpassen.

III.Auswirkungen für die Praxis

Für Vergabestellen verschiebt sich die zentrale Frage von „ob“ zu „wie“ Nachhaltigkeitsanforderungen in der Routerbeschaffung umgesetzt werden. Der Leitfaden bietet dafür einen geordneten Kriterienkatalog, verlangt aber eine Entscheidung über Inhalt, Funktion und Nachweis jeder einzelnen Vorgabe.

1.Bedarfsermittlung und Leistungsbeschreibung

Am Anfang sollte die Behörde klären, welche Router tatsächlich benötigt werden. Eine Anforderung an die Energieeffizienz kann anders zu bewerten sein, wenn Geräte dauerhaft betrieben werden oder nur zeitweise zum Einsatz kommen. Ebenso müssen Funkfunktionen, Schnittstellen und Leistungsbedarf zur vorhandenen Infrastruktur passen. Sicherheitsanforderungen und die erwartete Nutzungsdauer beeinflussen, welche Vorgaben zu Softwareupdates, Reparatur und Ersatzteilen angemessen sind.

Die vom UBA empfohlenen fünf Jahre für Sicherheits- und Funktionsupdates sowie für Reparatur- und Ersatzteilversorgung können als Orientierung für die Ausschreibungsplanung dienen. Sie müssen in den Vergabeunterlagen allerdings so ausgestaltet werden, dass Beginn, Umfang und Nachweis der jeweiligen Verpflichtung eindeutig erkennbar sind. Bei den Kriterien zur Datenlöschung, zu Materialien, Verpackungen und Rücknahmeoptionen ist ebenfalls festzulegen, ob eine Mindestanforderung, ein Wertungskriterium oder eine vertragliche Pflicht vorliegen soll.

2.Auswahl des Nachweiswegs

Der vollständige Gütezeichenverweis ist vor allem dann praktisch, wenn die Zeichenkriterien insgesamt zum Bedarf passen und am Markt ausreichend geeignete Produkte verfügbar sind. Die Vergabestelle muss gleichwertige Zeichen und, soweit erforderlich, andere geeignete Belege einplanen. Eine Beschränkung auf ein bestimmtes Label ohne diese Öffnung wäre mit den beschriebenen gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar.

Die Übernahme einzelner Kriterien bietet mehr Flexibilität. Sie kann sich anbieten, wenn nur bestimmte Eigenschaften benötigt werden oder die Zertifikatsdichte im Markt gering ist. Dafür muss die Vergabestelle jede ausgewählte Anforderung selbst verständlich beschreiben und ihre Prüfung organisieren. Der Anbieterfragebogen kann diese Abfrage vereinheitlichen, wird aber nur durch die wirksame Einbeziehung in die Vergabeunterlagen rechtlich belastbar.

3.Angebotswertung und Vertragskontrolle

Werden Nachhaltigkeitsmerkmale bewertet, müssen Bieter bereits aus den Unterlagen erkennen können, welche Angaben und Belege erforderlich sind. Messbarkeit und Gewichtung sind nicht nur redaktionelle Fragen, sondern bestimmen die Vergleichbarkeit der Angebote. Unklare Kriterien erhöhen das Risiko einer uneinheitlichen Wertung und erschweren später die Dokumentation der Vergabeentscheidung.

Bei Ausführungsbedingungen verlagert sich der Schwerpunkt auf die Vertragskontrolle. Garantie, Lieferketten-Sorgfalt, Rohstoffgewinnung und Arbeitsbedingungen dürfen nicht lediglich im Zuschlagsschreiben erwähnt werden. Sie müssen als erkennbare Verpflichtungen aus den Vergabeunterlagen oder dem Vertrag hervorgehen. Für die Praxis bedeutet das, dass neben der Angebotsprüfung auch die spätere Überwachung und der Umgang mit Nachweisen vorbereitet werden müssen.

Für die Vorbereitung einer Routerausschreibung ergeben sich insbesondere folgende Arbeitsschritte:

  • Die Vergabestelle ermittelt Einsatzumgebung, Leistungsbedarf, Sicherheitsanforderungen und Nutzungsdauer.
  • Die Vergabestelle ordnet jedes Umweltkriterium einer Mindestanforderung, einem Zuschlagskriterium oder einer Vertragsbedingung zu.
  • Die Vergabestelle prüft Marktverfügbarkeit und Wettbewerb vor einem vollständigen Gütezeichenverweis.
  • Die Vergabestelle öffnet den Nachweisweg für gleichwertige Zeichen und geeignete alternative Belege.
  • Die Vergabestelle bindet einen Anbieterfragebogen eindeutig in die Vergabeunterlagen ein.
  • Die Vergabestelle legt Bewertung, Nachweise und spätere Vertragskontrolle nachvollziehbar fest.

Der Leitfaden liefert damit vor allem eine belastbare Struktur für nachhaltige IT-Beschaffungen. Sein praktischer Wert liegt in der Verbindung von technischen Routerkriterien, Nachweisführung und Vertragsgestaltung – nicht in einer pauschalen Verpflichtung zur Beschaffung zertifizierter Produkte.

Quellen

  1. Beschaffungsleitfaden für Router https://www.umweltbundesamt.de/themen/beschaffungsleitfaden-fuer-router
  2. Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Router https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/leitfaden-zur-umweltfreundlichen-offentlichen-2
  3. Beschaffungsleitfaden Router https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publikationen/2026-09/UBA_Beschaffungsleitfaden-Router_2026.pdf
  4. DE-UZ 160: Umweltzeichen Blauer Engel für Router, Ausgabe 1 Januar 2025 https://produktinfo.blauer-engel.de/uploads/criteriafile/de/236/DE-UZ%20160-202503-de-Kriterien-V1.pdf
  5. § 97 GWB – Grundsätze der Vergabe https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__97.html
  6. § 31 VgV – Leistungsbeschreibung https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__31.html
  7. § 34 VgV – Nachweisführung durch Gütezeichen https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__34.html
  8. § 127 GWB – Zuschlag https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__127.html
  9. § 128 GWB – Auftragsausführung https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__128.html
  10. Bekanntmachung der Unterschwellenvergabeordnung – Ausgabe 2017 https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02022017_IB6261902.htm

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