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§ 128 GWB

Auftragsausführung

Materialien zu § 128 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 128

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 128 verpflichtet Unternehmen während der Ausführung zur Einhaltung geltenden Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und erlaubt zusätzliche auftragsbezogene Ausführungsbedingungen.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Gesetzliche Pflichten gelten unmittelbar; weitere wirtschaftliche, innovative, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Bedingungen müssen Gegenstandsbezug haben und in Bekanntmachung oder Unterlagen stehen.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Ausführungsbedingungen werden Vertragsinhalt und sind im Vertragsmanagement zu kontrollieren; Verstöße können vertragliche Rechtsfolgen und vergaberechtliche Zuverlässigkeitsfragen auslösen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 7, § 7a, § 11, § 3a, § 127 Absatz 3. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Allgemeine CSR-Anforderungen ohne Leistungsbezug oder überraschende Pflichten nach Zuschlag sind unzulässig; bloße Eigenerklärung ohne Kontrollkonzept genügt bei risikorelevanten Bedingungen nicht.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Rechtsquellen und zusätzliche Bedingungen eindeutig benennen, Lieferkettenbezug und Nachweise festlegen sowie Kontrollen, Abhilfe und verhältnismäßige Sanktionen vertraglich organisieren.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Gesetzliche Pflichten gelten unmittelbar; weitere wirtschaftliche, innovative, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Bedingungen müssen Gegenstandsbezug haben und in Bekanntmachung oder Unterlagen stehen prüfen.\n3.

Allgemeine CSR-Anforderungen ohne Leistungsbezug oder überraschende Pflichten nach Zuschlag sind unzulässig; bloße Eigenerklärung ohne Kontrollkonzept genügt bei risikorelevanten Bedingungen nicht besonders abgrenzen.\n4. Rechtsquellen und zusätzliche Bedingungen eindeutig benennen, Lieferkettenbezug und Nachweise festlegen sowie Kontrollen, Abhilfe und verhältnismäßige Sanktionen vertraglich organisieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 128 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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