§ 4 BbgVergGDV
Sonstige Verfahrensweisen bei Stichproben
1Auftraggeber können die Stichprobe mit einem anderen Ablauf planen und ausführen, wenn deren Eignung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung der in § 3 geregelten Vorgehensweise entspricht und weder der Auftraggeber noch die Auftragnehmer zusätzlich belastet werden.2Die Stichprobe muss den mit dem Auftraggeber und dessen Nachauftragnehmern und Personalverleihern getroffenen Vereinbarungen entsprechen oder in der geänderten Form vereinbart werden.