§ 5 BbgVergGDV
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden unkenntlich gemacht, sobald feststeht, dass sie nicht zum sachgerechten Vortrag in einem gerichtlichen Verfahren oder als Beweismittel benötigt werden.
1Der Auftraggeber hat die im Rahmen der Kontrolle entgegengenommenen nicht anonymisierten oder pseudonymisierten Belege oder Kopien von Belegen separat und vor allgemeinem Zugriff geschützt aufzubewahren.2Besteht keine Beanstandung wegen einer Vertragsverletzung oder wird von § 3 Absatz 7 Satz 4 Gebrauch gemacht, sind die Dokumente zurückzugeben oder, wenn diese zum endgültigen Verbleib beim Auftraggeber übergeben wurden, zu vernichten.3Sollen sie die Durchführung von Kontrollen nachweisen, sind sie zu anonymisieren.4Aufbewahrungspflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
1Soweit Auftraggeber im Sinne von § 2 Absatz 4 des Brandenburgischen Vergabegesetzes Aufträge vergeben, gilt über die Absätze 1 und 2 hinaus das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl.2I S. 114), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl.3I Nr. 22) geändert worden ist, für diese sinngemäß.