§ 3 BbgVergGDV
Durchführung der Stichprobe
1Eine Stichprobe nimmt der Auftraggeber auf Grund konkreter Anhaltspunkte vor, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung auf der Grundlage des Brandenburgischen Vergabegesetzes nicht nachkommt.2Ohne besonderen Anlass kann der Auftraggeber eine Stichprobe bei einzelnen Vertragsverhältnissen als Zufallsstichprobe vornehmen.3Die Auswahl der Stichprobe ohne besonderen Anlass kann anhand von Kriterien erfolgen, die jeweils vor dem Beginn eines längeren Zeitraums für Aufträge festgelegt werden, die in diesem Zeitraum vereinbart werden.
1Die Stichprobe kann sich auf Vertragsteile beschränken, insbesondere einzelne Gewerke und Bauabschnitte einer Baumaßnahme oder einzelne Dienstleistungen im Niedriglohnsektor.2Der Aufwand einer Stichprobe soll in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen.
1Ziel der Stichprobe ist die Einsichtnahme in Unterlagen über Beginn, Ende und Dauer des Personaleinsatzes für die Erfüllung des Auftrags und die Berechnung und Zahlung des dazugehörigen Arbeitsentgelts.2Die Stichprobe kann in der Anforderung von Unterlagen oder in der Einsichtnahme in Unterlagen des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers oder Verleihers erfolgen.3Die Stichprobe durch Einsichtnahme kann am Ort der Leistung, in den Geschäftsräumen oder in der Niederlassung des Auftragnehmers, eines Nachauftragnehmers oder Personalverleihers vorgenommen werden.
Die Kontrolle besteht nur dann in einer Befragung der Beschäftigten, wenn
- 1.andere Kontrollen nicht geduldet, ermöglicht oder in einer zum Verständnis der Belege erforderlichen Maße durch den Auftragnehmer unterstützt wurden oder
- 2.bei einem Angebot dieser Art der Kontrolle durch den Auftragnehmer keine Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit zur freien Äußerung der Beschäftigten bestehen
- 3.und die beschäftigte Person einverstanden ist.
Die Befragung nach Satz 1 bezieht sich auf die Person, den Umfang des Arbeitseinsatzes und das dabei erzielte Bruttoarbeitsentgelt, insbesondere auf das Entgelt je Arbeitsstunde und das Entgelt je Überstunde.
Die Kontrolle wird abgebrochen, wenn
- 1.der Kontrollperson entgegen der vertraglichen Vereinbarung der Zugang verweigert wird,
- 2.Kontrollen nicht geduldet, ermöglicht oder im erforderlichen Maße unterstützt werden oder
- 3.Zugang, Duldung und scheinbare Unterstützung unter unzumutbaren Umständen gewährt werden; die Zumutbarkeit bestimmt sich nach dem subjektiven Eindruck der Kontrollperson.
Erfüllt der Auftragnehmer seine gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes mit dem Auftraggeber vereinbarten Kooperationspflichten nicht, sind dem Auftragnehmer die gemäß § 10 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Folgen seines Verhaltens schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung anzudrohen.
1Wurde die Kontrolle nach Absatz 5 abgebrochen, wird der Auftragnehmer in Textform zur Vorlage und Erläuterung von Unterlagen binnen einer Frist von höchstens sieben Arbeitstagen aufgefordert.2Dabei wird der Ausschluss von weiteren Vergaben des Auftraggebers und die Entscheidung über die weiteren gemäß § 10 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Folgen angedroht für den Fall, dass die Frist ungenutzt abläuft oder die Unterlagen und Erläuterungen die durch den Abbruch der Kontrolle erklärten Zweifel an der Vertragstreue des Auftragnehmers nicht ausräumen.3Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn es sich um zielgerichtete Verhaltensweisen des Auftragnehmers handelt, die auch nach einem objektiven Maßstab die Vorortkontrolle unzumutbar erscheinen lassen.
1Über die Kontrolle fertigt der Auftraggeber ein Protokoll.2Besteht nach der freien Überzeugung auf Grund des Ergebnisses der Kontrolle kein Verdacht einer Verletzung der Vertragsbestimmungen über Arbeitsentgelte, wird die Kontrolle abgeschlossen.3Besteht ein Verdacht der Vertragsverletzung und sind nicht alle Erkenntnismittel ausgeschöpft, wird die Kontrolle mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ausräumung von Zweifeln für den Auftragnehmer fortgesetzt.4Sind weitere Aufklärungen nicht erreichbar, wird ein verbliebener Verdachtsrest niedergeschlagen.