§ 1 BauMindEntgV
Regelungszweck
1In dieser Verordnung wird das Entgelt bestimmt, das nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Vergabeund Tariftreuegesetzes von Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nach § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes im Baugewerbe an ihre Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens zu zahlen ist (Mindestentgelt).2Beschäftigte nach Satz 1 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.