§ 2 BauMindEntgV
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung gilt für alle Unternehmen nach § 1 Satz 1, die zur Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe Bauleistungen erbringen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.2Bauleistungen nach Satz 1 sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und V des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 5. November 2021 und vom 10. November 2022 (BAnz AT 1. August 2023 B1) aufgeführten Arbeiten.