§ 3 BauMindEntgV
Mindestentgelt
(1) Das Mindestentgelt nach § 1 Satz 1 bestimmt sich nach dem in der ab dem 1. April 2024 geltenden Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen (veröffentlicht auf der Internetseite des
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum unter https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/tariftreue) nach § 2 Abs. 9
1und § 8 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 14. Juni 2024 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 25. Juni 2025 (veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum unter https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/tariftreue) festgelegten Entgelt.2Die als Mindestentgelt festgelegten Bruttostundenentgelte ergeben sich aus der Anlage.
1(2) Das in Abs. 1 festgelegte Mindestentgelt entspricht vorbehaltlich Satz 3 dem Gesamttarifstundenlohn.2Dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.3In den Fällen, in denen tarifvertragliche Bestimmungen die Zahlung des Bauzuschlags nicht vorsehen, entspricht das in Abs. 1 festgelegte Mindestentgelt dem Tarifstundenlohn.
(3) Für die Ermittlung der für das in Abs. 1 festgelegte Mindestentgelt maßgeblichen Lohngruppe gilt § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe.
(4) Die Entgeltregelungen in tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit das dort vereinbarte Entgelt das Mindestentgelt nach Abs. 1 nicht unterschreitet.