§ 11 TVgG M-V
Angabe der maßgeblichen Mindestarbeitsbedingungen
1In allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des öffentlichen Auftrages maßgeblichen Mindestarbeitsbedingungen im Einzelnen bekannt zu geben.2Ist eine allgemeine, unmittelbar zugängliche und kostenlos nutzbare Datenbank eingerichtet, genügt ein Hinweis auf die für den jeweiligen Auftrag geltenden Mindestarbeitsbedingungen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen.