§ 12 TVgG M-V
Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten
1Öffentliche Auftraggeber im Bereich der öffentlichen Verkehrsdienste auf Schiene und Straße haben gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bei einem Wechsel des Betreibers der Personenverkehrsleistungen den ausgewählten Betreiber zu verpflichten, den Arbeitnehmenden ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung eingestellt wurden und beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung zum Stichtag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung beschäftigt waren.2Die für den künftigen Betreiber maßgebenden Arbeitsbedingungen umfassen die auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge.
1Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers dazu verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber oder Aufgabenträger binnen sechs Wochen alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können.2Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den öffentlichen Auftraggeber erstattet.