§ 7 TVgG M-V
Beratender Ausschuss, Verordnungsermächtigung
1Bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird ein beratender Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und für die Feststellung der zugrunde zu legenden Tarifverträge nach § 6 Absatz 2 Satz 2 errichtet.2Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Organisation und Verfahren des Ausschusses zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung des Ausschusses, die Bestellung der Ausschussmitglieder und ihre Amtsperiode, den Ausschussvorsitz, die Vertretung des Ministeriums im Ausschuss, die Einrichtung einer Geschäftsstelle, den Erlass einer Geschäftsordnung, das Feststellungsverfahren und die Beschlussfassung des Ausschusses.