§ 6 TVgG M-V
Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen, Verordnungsermächtigung
1Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 fehlt, werden öffentliche Aufträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1, öffentliche Aufträge über Leistungen im öffentlichen Personenverkehr auf Schiene und Straße gemäß § 2 Absatz 3 sowie Beförderungsleistungen nach § 2 Absatz 4 nur an Unternehmen vergeben, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichten, ihren Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 entsprechen.2Änderungen der Rechtsverordnung während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen.3Die jeweils einschlägigen Verordnungsbestimmungen sind Bestandteil der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Ausführungsbedingungen.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf die Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die einzuhaltenden Arbeitsbedingungen für die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen.2Dabei sind die maßgeblichen Kernarbeitsbedingungen der jeweils geltenden Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bindend.3Zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen sowie Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).4Die Festlegung davon abweichender Arbeitsbedingungen ist ausgeschlossen.5Das für Wirtschaft zuständige Ministerium überprüft regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob die Rechtsverordnungen wegen Änderungen der zugrundeliegenden Tarifverträge anzupassen sind.
Es gilt § 5 Absatz 3; an die Stelle der Arbeitsbedingungen des repräsentativen Tarifvertrages in § 5 Absatz 3 Satz 2 treten die Arbeitsbedingungen gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1.
Bei Vorliegen konkurrierender Branchentarifverträge ist auf die überwiegende Bedeutung der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden in Mecklenburg-Vorpommern abzustellen.