§ 8 TVgG M-V
Vergaberechtlicher Mindestlohn, Verordnungsermächtigung
1Fehlen Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1, werden öffentliche Aufträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1, öffentliche Aufträge über Leistungen oder Genehmigungen im öffentlichen Personenverkehr auf Schiene und Straße gemäß § 2 Absatz 3 sowie Beförderungsleistungen nach § 2 Absatz 4 nur an Unternehmen vergeben, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichten, ihren Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen Vergaberechtlichen Mindestlohn von 13,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.2Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe des Vergaberechtlichen Mindestlohns durch Rechtsverordnung jährlich zum 1. Oktober anzupassen.3Die Anpassung richtet sich nach der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen); bei der Ermittlung der Veränderungsrate ist jeweils der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen.4Änderungen der Rechtsverordnung während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen.5Der Vergaberechtliche Mindestlohn darf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschreiten.
1Liegt das den Arbeitnehmenden gemäß Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 zu zahlende Entgelt unter dem Vergaberechtlichen Mindestlohn nach Absatz 1, so ist dieser maßgebend.2Satz 1 gilt entsprechend für die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl.3I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl.4I Nr. 172) geändert worden ist, sowie für allgemeinverbindliche Tarifverträge nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl.5I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl.6I S. 1055, 1057) geändert worden ist.
Verpflichtungen zur Zahlung höherer Löhne aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt.