§ 59 KomHKVO
Konsolidierungsbericht
Der Konsolidierungsbericht umfasst
- 1.einen Gesamtüberblick, bestehend aus
- a)einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage der Kommune und
- b)den Mindestangaben, die für den Beteiligungsbericht nach § 151 NKomVG vorgeschrieben sind, wenn nach § 128 Abs. 6 Satz 4 NKomVG der konsolidierte Gesamtabschluss den Beteiligungsbericht ersetzt;
- a)
- 2.Erläuterungen des konsolidierten Gesamtabschlusses, bestehend aus
- a)Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
- b)Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des konsolidierten Gesamtabschlusses und den Nebenrechnungen sowie
- c)Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher globaler Jahresabschlusspositionen;
- a)
- 3.einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere
- a)Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind, und
- b)Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.
- a)
Für die ergänzenden Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b entsprechend.
Soweit nach § 128 Abs. 4 Satz 4 NKomVG von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abgesehen wird, ist § 50 Abs. 1 nur hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden und findet § 59 keine Anwendung.