§ 52 KomHKVO
Ergebnisrechnung
1In der Ergebnisrechnung werden die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt.2Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.3Rückzahlungen nach § 29 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
1Die Ergebnisrechnung wird in Staffelform aufgestellt.2Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
1Für die Teilergebnishaushalte (§ 4 Abs. 4) werden Teilergebnisrechnungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 aufgestellt.2Die Teilergebnisrechnungen werden jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungs- und Kennzahlenangaben ergänzt.