§ 55 KomHKVO
Bilanz
1Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt.2In der Bilanz werden die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert ausgewiesen.3Für die Veröffentlichung kann die Bilanz nach einem von dem für Inneres zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zusammengefasst werden.
Die Aktivseite wird wie folgt gegliedert:
Die Passivseite wird wie folgt gegliedert:
1Unter der Bilanz werden, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, insbesondere Haushaltsreste, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften.2Ferner sind die über das Haushaltsjahr hinaus gestundeten Beträge auszuweisen.3Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden.