§ 14 KomHKVO
Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt
- 1.durchlaufende Zahlungen,
- 2.Zahlungen, die die Kommune aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,
- 3.Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Kommunalkasse annimmt oder auszahlt,
- 4.die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten und
- 5.die Einzahlungen, Auszahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG und
- 6.