§ 9 KomHKVO
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätze und wird in den Haushaltsplan einbezogen.
1Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung schließt das Investitionsprogramm ein.2Das Investitionsprogramm besteht aus den in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätzen und Erläuterungen der Auszahlungen für Investitionstätigkeit in den Teilfinanzhaushalten mit den im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem jeweiligen Jahresbedarf.3Das Investitionsprogramm soll im Hinblick auf § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG gesondert darstellbar sein.
Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung vorliegenden, vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.
Die Kommunen sind für ihre Sondervermögen und Treuhandvermögen von der Pflicht zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung freigestellt.