§ 31 KomHKVO
Berichtspflicht
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet unverzüglich dem zuständigen Organ der Kommune, wenn sich abzeichnet, dass sich
- 1.das Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtern wird oder
- 2.die Gesamtauszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.