§ 33 KomHKVO
Vorläufige Rechnungsvorgänge
1Eine Auszahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.2Die Deckung ist zu gewährleisten.
Eine Einzahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.