Nr. 2 VV-NB
2. Anwendungsbereich
12.1 Zugrunde liegende Rechtsvorschriften Diese Verwaltungsvorschriften bestimmen, in welcher Weise von den vergaberechtlichen Ermessensvorschriften zur Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte, insbesondere von den Regelungen in den §§ 10 bis 12 NTVergG, Gebrauch gemacht wird.2Sie gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen nach den Regelungen − von Teil 4 des GWB in Verbindung mit der VgV, − der UVgO oder − der VOB/A. In diesem Rahmen werden auch Festlegungen für die Bedarfsermittlung und Leistungsbestimmung vor Einleitung des Vergabeverfahrens getroffen.
2.2 Ausnahmen von der Anwendungspflicht Die Pflicht zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften entfällt: − in Fällen besonderer oder äußerster Dringlichkeit, − wenn in einem Vergabeverfahren unter Berücksichtigung dieser Verwaltungsvorschriften keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge abgegeben worden sind und eine Wiederholung kein annehmbares Ergebnis verspricht, − für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt oder die nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vergeben werden,
− für Direktaufträge, mit Ausnahme der Beschaffungen nach Nummer 4.2.
12.3 Gemeinsame Auftragsvergabe Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer, des Bundes oder von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, so ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften eine Einigung anzustreben.2Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen abgewichen werden.