Nr. 1 VV-NB
1. Zweck der Verwaltungsvorschriften
1Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 1 NTVergG (Förderung der umwelt- und sozialverträglichen Beschaffung), Artikel 6 c Niedersächsische Verfassung (Schutz des Klimas, Minderung der Folgen des Klimawandels) und § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 NKlimaG (Minderung von Treibhausgasemissionen, klimaneutrale Landesverwaltung, Klimaziele, Vorbildfunktion) Zielvorgaben zur Nachhaltigkeit festgelegt.2Zur Zielerreichung ist eine nachhaltige Beschaffung unabdingbar.3Diese Verwaltungsvorschriften stellen eine angemessene Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen sicher.4Es soll ein erheblicher Beitrag für den Umweltschutz und die soziale Gerechtigkeit sowie die Vermeidung von Folgebelastungen für die Allgemeinheit durch Umwelt- und Sozialkosten geleistet und eine Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis hin zu einer klimaneutralen Landesverwaltung unterstützt werden.