§ 1 STFLG-VO abbruch
Anwendungsbereich
1Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Abbruch- und Abwrackgewerbe.2Hierunter werden alle Tätigkeiten und Verfahren verstanden, mit denen Arbeitnehmer ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile, einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen oder technische Anlagen – zum Beispiel Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen – abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen.3Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Schiffe abwracken, beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln, Altlasten beseitigen sowie Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen (siehe auch DIN 18007 „Abbrucharbeiten Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche“).