§ 5 STFLG-VO abbruch
Zuschläge
(1) Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nachstehende Zuschläge zu zahlen. (2) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit (Überstunden) sind a) die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit nach § 4 Absatz 1 hinaus geleisteten Arbeitsstunden, b) die für das Kraftwagenpersonal verlängerte und nicht ausgeglichene Arbeitszeit nach § 4 Absatz 3. (3) Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, bei Zweischichtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, bei Dreischichtarbeit die in der dritten Schicht geleistete Arbeit. (4) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig. (5) Die Zuschläge betragen a) für Mehrarbeit (Überstunden) 25 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 100 v. H., d) für Arbeit an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am 1. Mai und am Neujahrstag, auch wenn diese Feiertage auf einen Sonntag fallen, 200 v. H. (6) Die Zuschläge sind bei gewerblichen Arbeitnehmern zuzüglich zum angegebenen Stundenlohn, bei den angestellten Beschäftigten mit 1/169 des tatsächlichen Monatsgehalts je Stunde zuzüglich des jeweiligen Zuschlages je Stunde zu zahlen. (7) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind alle nebeneinander zu zahlen.