§ 8 STFLG-VO abbruch
Sonderzahlung
1(1) Der Beschäftigte hat nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Jahresvergütung (13. Monatseinkommen).2Die zusätzliche Jahresvergütung ist mit der November-Abrechnung des Beschäftigten fällig. (2) Die Sonderzahlung beträgt — ab dem 6. Monat bis zum 12. Monat der Betriebszugehörigkeit 70 Euro pro Monat für jeden angefangenen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses, — ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit 1 150 Euro, — ab dem 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit 1 840 Euro