§ 2 STFLG-VO einzelhandel
Anwendungsmodalitäten
1(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer.2Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags.3Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
Tätigkeiten
1Gehaltsgruppe I Angestellte, die die Voraussetzung zur Einstufung in die Gehaltsgruppe II nicht erfüllen, werden ins 1. und 2. Jahr der Tätigkeit eingestuft.2Nach dem 2. Jahr der Tätigkeit erfolgt die Einstufung in die Gehaltsgruppe II/1. Berufsjahr.31. Berufsjahr 2. Berufsjahr Gehaltsgruppe II a) Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Ausbildung werden nach bestandener Abschlussprüfung in das 2. Berufsjahr eingestuft. b) Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden dreijährigen Ausbildung werden nach bestandener Abschlussprüfung in das 3. Berufsjahr eingestuft. c) Angestellte mit einer ununterbrochenen kaufmännischen Tätigkeit von zwei Jahren werden in das 1. Berufsjahr eingestuft.4Angestellte mit einfacher Tätigkeit Beispiele: Verkäufer; Ladenkassierer; Kontoristen für einfache Büroarbeiten; Telefonisten; Stenotypisten; Buchhalter mit einfacher Tätigkeit; Statistiker; Kalkulatoren; Lageristen; Expedienten; Fakturisten; Lohnschreiber; Registratoren; Schauwerbegestalter; Maschinenschreiber; Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten in der Warenannahme, im Lager, im Versand, in der Auszeichnung und/ oder Verkaufsabteilung.
1(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen.2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.