§ 3 STFLG-VO einzelhandel
Entgelt
1(1) Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert.2Übt ein Beschäftigter dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich aus, die unter verschiedene Tätigkeiten fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.3Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. (2) Die Gehälter betragen:
Stunden Monats Stunden Monatsentgelt gehalt entgelt gehalt brutto brutto brutto brutto in Euro in Euro in Euro in Euro Ab 1. Januar 2025 Ab 1. April 2025
| 12,99 | 2 118 | 13,48 | 2 197 |
| 13,07 | 2 131 | 13,56 | 2 210 |
11. Berufsjahr 2. Berufsjahr 3. Berufsjahr 4. Berufsjahr 5. Berufsjahr 6. Berufsjahr Gehaltsgruppe III Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung Beispiele: 1. Verkäufer; 1. Kassierer; Kassen- und Verkaufsaufsichten; Kassierer an Sammelkassen, Wechsel- und Umtauschkassen; selbstständige Buchhalter; selbstständige Korrespondenten; selbstständige Statistiker; Schauwerbegestalter mit erweiterten Fachkenntnissen; 1. Expedienten; Akquisiteure; Reisende, die vollberuflich und ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind in den ersten drei Tätigkeitsjahren; Lagerverwalter, die für den Wareneingang und -ausgang und die Lagerhaltung verantwortlich sind.21. Jahr der Tätigkeit 2. Jahr der Tätigkeit 3. Jahr der Tätigkeit 4. Jahr der Tätigkeit 5. Jahr der Tätigkeit Gehaltsgruppe IV Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten.31. Jahr der Tätigkeit 2. Jahr der Tätigkeit 3. Jahr der Tätigkeit 4. Jahr der Tätigkeit 5. Jahr der Tätigkeit Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten.41. Jahr der Tätigkeit 2. Jahr der Tätigkeit 3. Jahr der Tätigkeit 4. Jahr der Tätigkeit 5. Jahr der Tätigkeit
| 13,52 | 2 204 | 14,01 | 2 284 |
| 13,73 | 2 238 | 14,23 | 2 319 |
| 14,86 | 2 422 | 15,37 | 2 506 |
| 15,35 | 2 503 | 15,88 | 2 589 |
| 17,04 | 2 778 | 17,60 | 2 869 |
| 19,15 | 3 122 | 19,75 | 3 219 |
| 16,06 | 2 618 | 16,60 | 2 706 |
| 17,85 | 2 909 | 18,42 | 3 002 |
| 18,76 | 3 058 | 19,35 | 3 154 |
| 19,64 | 3 202 | 20,24 | 3 300 |
| 21,45 | 3 496 | 22,08 | 3 600 |
| 21,21 | 3 458 | 21,85 | 3 561 |
| 22,19 | 3 617 | 22,84 | 3 723 |
| 23,15 | 3 774 | 23,82 | 3 883 |
| 24,15 | 3 936 | 24,83 | 4 048 |
| 25,13 | 4 096 | 25,83 | 4 210 |
| 21,78 | 3 551 | 22,43 | 3 656 |
| 22,83 | 3 722 | 23,50 | 3 830 |
| 23,90 | 3 896 | 24,58 | 4 007 |
| 24,94 | 4 066 | 25,64 | 4 180 |
| 26,01 | 4 240 | 26,73 | 4 357 |
1(1 Auszubildender = 1 Vollzeitbeschäftigter.2Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.3Ergeben sich hierbei Bruchteile, ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.) Beispiele: Substituten; Disponenten; 1. Verkäufer mit Einkaufsbefugnis; Filialleiter in Verkaufsstellen; Lagererste mit Einkaufsbefugnis; Sortimentskontrolleure; Etagenaufsichten; Gruppenführer in der Buchhaltung in Hauptverwaltungen; Registratoren in Hauptverwaltungen; Verwalter von Warenannahme und/oder Versand; Direktricen; Zuschneider; Maschinenmeister; Akquisiteure für Raumgestaltung.4Bei Versetzung von Gehaltsgruppe III in Gehaltsgruppe IV erfolgt die Eingruppierung in jedem Fall in das 3. Tätigkeitsjahr.5Gehaltsgruppe V Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und/oder mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten.61. Jahr der Tätigkeit 2. Jahr der Tätigkeit 3. Jahr der Tätigkeit 4. Jahr der Tätigkeit 5. Jahr der Tätigkeit Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten.71. Jahr der Tätigkeit 2. Jahr der Tätigkeit 3. Jahr der Tätigkeit 4. Jahr der Tätigkeit 5. Jahr der Tätigkeit (1 Auszubildender = 1 Vollzeitbeschäftigter.8Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.9Ergeben sich hierbei Bruchteile, ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.) Beispiele: Abteilungsleiter; Oberaufsichten (Hausaufsichten); Einkäufer und Abteilungsleiter; Büroleiter (Bürochefs); Filialrevisoren; Hausinspektoren; Leiter von technischen Abteilungen (Technische Leiter); Atelierleiter; Leiter von Warenannahmeabteilungen; Leiter der Versandabteilung; Leiter der Dekorationsabteilung (Chefdekorateure); Personalausbildungsleiter.10Bei Versetzung von Gehaltsgruppe IV in Gehaltsgruppe V erfolgt die Eingruppierung in jedem Fall in das 3. Tätigkeitsjahr.
| 25,07 | 4 086 | 25,77 | 4 200 |
| 25,91 | 4 223 | 26,62 | 4 340 |
| 26,75 | 4 361 | 27,48 | 4 480 |
| 27,58 | 4 495 | 28,32 | 4 617 |
| 28,40 | 4 630 | 29,16 | 4 754 |
| 26,27 | 4 282 | 26,99 | 4 400 |
| 27,10 | 4 418 | 27,84 | 4 538 |
| 27,93 | 4 553 | 28,69 | 4 676 |
| 28,79 | 4 693 | 29,56 | 4 818 |
| 29,61 | 4 827 | 30,40 | 4 955 |
(3) Die Löhne betragen:
St
Tätigkeiten i
1LG I Arbeitskräfte für einfache Tätigkeiten Zum Beispiel: Aufwartekräfte; Küchenhilfen; Spülhilfen; Putzkräfte; Auszeichner; Boten; Wächter.2LG II Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung und Erfahrung erfordern.3Zum Beispiel: Büffetkräfte; Hilfskräfte in Imbissecken; Näher für einfache Tätigkeiten; Abfüller; Abpacker; Abwieger; Küchenhilfen.4Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern.5Zum Beispiel: Büffetkräfte; Beifahrer; Fahrer für Elektrokarren; Hubstapelbediener; Fahrstuhlführer; Heizer; Lagerarbeiter; Packer; Pförtner; Monteure in Reifencentern sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen.6LG III Arbeitskräfte, die ihre Lehrabschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind und/oder die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine notwendige Prüfung absolviert haben, sowie in diesen Berufen angelernte Kräfte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit.7Lohnstaffel a) Zum Beispiel: Fotolaboranten ohne Verkaufstätigkeit; Näher für schwierige Arbeiten; Putzmacher; Sticker.8Lohnstaffel b) Zum Beispiel: Annonceusen; Kaltmamsellen; Köche in Betriebsküchen; Beiköche in Restaurationsbetrieben; Modisten; Schneider mit Änderungsarbeiten in der Oberbekleidung; Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker, die unter Aufsicht Tätigkeiten fachgemäß durchführen.9Lohnstaffel c) Zum Beispiel: Abstecker; Betriebshandwerker; Innendekorateure; Köche in Restaurationsbetrieben; Konditoren; Kürschner; Schneider, die überwiegend mit Anfertigungen in der Oberbekleidung beschäftigt sind; Kraftfahrer; Hubstapelbediener mit Prüfung; Metzger; hauptamtlicher Betriebsfeuerwehrmann.
tunden Monats Stunden Monatslohn lohn lohn lohn brutto brutto brutto brutto in Euro in Euro in Euro in Euro Ab 1. Januar 2025 Ab 1. April 2025
15,05 2 454 15,58 2 539
15,32 2 497 15,85 2 583
16,84 2 745 17,39 2 835
16,84 2 745 17,39 2 835
19,08 3 111 19,68 3 208
21,68 3 534 22,32 3 638
1LG IV Handwerksmeister, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, und Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe III erfüllen und denen Anweisungsbefugnis über mehr als vier ständig beschäftigte Arbeitnehmer (ein Auszubildender gilt als ein Arbeitnehmer) übertragen ist, erhalten einen Zuschlag von 20 Prozent auf die Sätze der infrage kommenden Lohnstaffeln der Lohngruppe III.2Lohnstaffel a): Lohnstaffel b): Lohnstaffel c): LG V Bedienungspersonal in Restaurationsbetrieben erhalten einen monatlichen Garantielohn.
4) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.