§ 7 STFLG-VO einzelhandel
Zusätzliches Urlaubsgeld
1Das zusätzliche Urlaubsgeld ist anteilig dem Urlaubsanspruch zu gewähren.2Es ist spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres fällig.3Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 % des jeweiligen Entgeltanspruchs für das letzte vereinbarte Berufsjahr eines Verkäufers mit abgeschlossener Berufsausbildung (Gehaltsgruppe II in § 3 Absatz 2), bezogen auf das jeweilige Gehaltsgruppenschema am Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.