§ 1 STFLG-VO geruestbau
Anwendungsbereich
1(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Gerüstbaugewerbe.2Hierunter fallen Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremden Material gewerblich Gerüste erstellen.3Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik, insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial, übernehmen.4Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks.
1(2) Nicht erfasst werden Gewerbe, die das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten durchführen.2Dazu gehören insbesondere die Gewerbe Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Steinmetz, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Schreiner oder Fliesenleger.