§ 6 STFLG-VO geruestbau
Zuschläge
1(1) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 hinaus geleistet wird. (2) Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig und die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird. (3) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig. (4) Die Zuschläge betragen a) für Mehrarbeit 25 %, b) für Nachtarbeit 20 %, c) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 75 %, d) für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 200 %, e) für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200 % des Tarifstundenlohnes. (5) Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen.2Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die maßgebliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Mehrarbeit.3Der Mehrarbeitszuschlag ist neben dem Sonntags- und Feiertagszuschlag zu bezahlen.4Bei gleichzeitiger Nachtarbeit gelten drei Zuschläge.