§ 3 STFLG-VO geruestbau
Eingruppierung
(1) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.
(2) Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in mehreren Berufsgruppen beschrieben sind, so erfolgt die Zuordnung zu derjenigen Berufsgruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
(3) Die Eingruppierungsmerkmale sind
1M1 Gerüstbaumeister Arbeitnehmer, die die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie Tätigkeiten entsprechend der Meisterprüfungsverordnung tatsächlich ausüben.2I Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Arbeitnehmer, die die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer bestanden haben, sofern sie zumindest eines der nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: — Selbstständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen, — Ausführung von normgerechten Aufmaßen und/ oder der Abrechnung.3II Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter oder zum Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: — selbstständige Führung einer Montagekolonne, — Fertigen einfacher Aufmaße.4II a Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2015 gemäß § 5 Ziffer 3.2.3 des Rahmentarifvertrages vom 27. Juli 1993 i. d. F. vom 11. Juni 2002 als solche eingruppiert waren.5III Gerüstbauer Arbeitnehmer, die mit Erfolg die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben.6IV Geprüfter Gerüstbau-Monteur Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: — selbstständiger Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung.7V Gerüstbau-Werker Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Tätigkeit im Gerüstbauer-Handwerk, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: — Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung, — Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung unter Anleitung, — Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial.
1VI a Gerüstbau-Helfer Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: — Ausführen einfacher Arbeiten, — Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung, — helfende Tätigkeit bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung.2VI b Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung II Lagerarbeiter Arbeitnehmer, die im Gerüstbauer-Handwerk, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt werden.3Sie werden nicht beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten eingesetzt.4Sie transportieren und lagern Gerüst- und andere Baumaterialien.5Außerdem haben sie nach der Einarbeitung Gerüstmaterial zu warten und zu reparieren sowie sonstige im Gerüstbauer-Handwerk üblichen Lagerplatzarbeiten durchzuführen.6Sie führen diese Arbeiten sowohl auf dem Lagerplatz als auch auf den Baustellen aus.7Lagerarbeiter haben für die Zeit ihrer ausnahmsweisen Tätigkeit beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten Anspruch auf den Lohn des Gerüstbau-Helfers.