§ 2 STFLG-VO grosshandel
Entgelt
1Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert.2Übt ein Beschäftigter dauernd verschiedene Tätigkeiten aus, wird er entsprechend seiner überwiegenden Tätigkeit eingruppiert.3Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend.
Tätigkeiten Stunden Monatslohn lohn brutto brutto in Euro in Euro Lohngruppe 1 Arbeitnehmer mit Arbeiten wie z. B. Wächter, Wagenwaschen, Hof- und Platzarbeiten, Lager- 12,00 2 004,00 arbeiten, Packarbeiten, Verwieger, Abfüller, Pförtner, Putzfrauen und dergleichen.
| Lohngruppe 2 | ||
| Arbeitnehmer für schwere | ||
| Arbeiten wie z. B. Platz- und | ||
| Lagerarbeiten, Fahrstuhlführer, | 13,28 | 2 217,50 |
| die mit Be- und Entladung des | ||
| Fahrstuhls beschäftigt sind, | ||
| Fahrer für Elektrokarren und | ||
| dergleichen. | ||
| Lohngruppe 3 | ||
| Schwerstarbeiter im Schrottund Grobeisenhandel | ||
| a) Hilfsarbeiter | 14,50 | 2 421,50 |
| b) Qualifizierte Arbeiter | 15,40 | 2 571,50 |
| Lohngruppe 4 | ||
| Handwerker, die eine einschlägige Lehrabschlussprüfung | ||
| bestanden haben und in ihrem | ||
| erlernten Beruf beschäftigt | ||
| sind, sowie angelernte handwerklich tätige Kräfte mit | ||
| mind. 4-jähriger Tätigkeit | ||
| im 1. Gesellenjahr | 12,49 | 2 086,00 |
| im 2. Gesellenjahr | 13,25 | 2 212,50 |
| im 3. Gesellenjahr | 13,96 | 2 330,50 |
| im 4. Gesellenjahr | 14,70 | 2 454,50 |
| Ecklohn ab 5. Gesellenjahr | 15,40 | 2 571,50 |
| Lohngruppe 5 | ||
| Kraftfahrer | ||
| im 1. Gesellenjahr | 12,49 2 086,00 | |
| im 2. Gesellenjahr | 13,25 2 212,50 | |
| im 3. Gesellenjahr | 13,96 2 330,50 | |
| im 4. Gesellenjahr | 14,70 2 454,50 | |
| Ecklohn ab 5. Gesellenjahr | 15,40 2 571,50 | |
| Vorarbeiter und als besonders qualifiziert eingestufte Facharbeiter (Handwerker) erhalten 10 % mehr als | ||
| den tariflich vorgesehenen Lohn ihrer Gruppe. | ||
| Handwerksmeister erhalten eine Zulage von 20 % | ||
| des Ecklohnes der Lohngruppe 5. | ||
| Kraftfahrer und Beifahrer erhalten als Tagesspesen | ||
| 3,83 Euro. |
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.