§ 7 STFLG-VO grosshandel
Sonderzahlung
1Die Sonderzahlung beträgt 300 Euro.2Im Eintrittsjahr entsteht der Anspruch erstmals nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten am 1. Dezember.
1Sie ist am 1. Dezember des Jahres fällig.2Betriebliche Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgratifikationen, Weihnachtsgelder, 13. Monatsgehälter, Ergebnis- und Umsatzbeteiligungen (keine Provisionen), Jahresabschlussvergütungen, Tantiemen, Boni, Jahresprämien, Treueprämien, Urlaubsgelder beziehungsweise Urlaubsgratifikationen sowie ähnliche Leistungen können auf die Sonderzahlung angerechnet werden.