§ 3 STFLG-VO grosshandel
Arbeitszeit
1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.2Sie soll auf fünf Werktage verteilt werden.3Die monatliche Arbeitszeit beträgt 167 Stunden.
1Eine von Satz 1 abweichende Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen innerhalb von Regelungszeiträumen zulässig.2Der maximale Regelungszeitraum darf 52 Wochen nicht überschreiten.3Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.