§ 6 STFLG-VO kraftfahrzeug
Zuschläge
1(1) Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann höchstens für zwei Stunden täglich oder zehn Stunden wöchentlich vereinbart werden. (2) Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. (3) Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede a) an Sonn- und Feiertagen von 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit; b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit die Arbeit bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat. (4) Die Zuschläge betragen für a) bis zu 5 Mehrarbeitsstunden pro Woche 25 %, b) Mehrarbeit ab der 6. Wochenstunde 50 %, c) Nachtarbeit 50 %, d) Sonntagsarbeit 100 %, e) Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen sowie am 24. Dezember ab 19.00 Uhr 150 %. (5) Die vorstehenden Zuschläge sind aus dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn zu errechnen.2Bei Monatsentgelt errechnen sich die Zuschläge pro Stunde aus 1/158,78 des Monatsentgelts. (6) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen. (7) Treffen jedoch Sonn- oder Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, so sind beide Zuschläge zu zahlen.