§ 2 STFLG-VO maler
Löhne
1Voraussetzung für die Eingruppierung in die Gesellengruppen ist die Fähigkeit zur Ausführung der berufsspezifischen Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung.2„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen.3„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung insbesondere von Gesellen oder Vorarbeitern und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
1Bei Arbeitnehmern, die über den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder einen staatlich anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben.2Ungelernte Arbeitnehmer erhalten in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb den nachfolgenden Einstiegslohn, wenn sie vor der Neueinstellung zwölf Monate ununterbrochen arbeitslos waren.3Der Einstiegslohn beträgt 12,50 Euro brutto je Stunde und erhöht sich ab 1. April 2024 auf 13,00 Euro brutto je Stunde.
| Tätigkeiten | Stundenlohn | |
| brutto in Euro | ||
| Ab | ||
| 1. April | ||
| 2024 | ||
| Vorarbeiter | ||
| Das sind Arbeitnehmer, | ||
| die vom Arbeitgeber | 18,31 | 18,31 |
| schriftlich zum Vorarbeiter | ||
| ernannt worden sind | ||
| Facharbeiter | ||
| Das sind Arbeitnehmer, | ||
| die eine Ausbildungszeit | ||
| abgeschlossen und eine | 15,26 | 15,26 |
| Abschlussprüfung | ||
| (Gesellenprüfung) | ||
| bestanden haben | ||
| Facharbeiter | ||
| 14,50 | 15,00 | |
| im 1. Gesellenjahr | ||
| Facharbeiter | ||
| 14,50 | 15,00 | |
| im 2. Gesellenjahr | ||
| Maler- und | ||
| Lackiererwerker | ||
| Das sind Arbeitnehmer | ||
| nach einer zweijährigen | 13,73 | 13,73 |
| Tätigkeit in Betrieben des | ||
| Maler- und Lackiererhandwerks | ||
| Maler- und | ||
| Lackiererhelfer | ||
| Das sind Arbeitnehmer | ||
| in den ersten zwei Jahren | 12,97 | 13,00 |
| ihrer Tätigkeit in | ||
| Betrieben des Maler- und | ||
| Lackiererhandwerks |
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.