§ 4 STFLG-VO maler
Zuschläge
1Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird.2Als zuschlagspflichtige Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.3Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig.4Die Zuschläge betragen a) für Mehrarbeit 25 v. H., b) für Nachtarbeit 25 v. H., c) für Arbeiten an Sonntagen sowie an konfessionellen Feiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Arbeitsruhe, aber keine Lohnzahlungspflicht besteht, einschließlich Mehrarbeitszuschlag, 75 v. H., d) für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag, einschließlich Mehrarbeitszuschlag,100 v. H., e) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, einschließlich Mehrarbeitszuschlag, 175 v. H., f) für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, einschließlich Mehrarbeitszuschlag, 200 v. H.