§ 5 STFLG-VO maler
Urlaub
1Der Anspruch für volljährige Arbeitnehmer beträgt a) für Arbeitnehmer über 18 Jahren 25 Arbeitstage, b) für Arbeitnehmer über 35 Jahren 28 Arbeitstage, c) für Arbeitnehmer über 45 Jahren 30 Arbeitstage.2Samstage gelten nicht als Urlaubstage.3Für die Berechnung des Lebensalters für die Urlaubsdauer ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.4Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.